Abfindungen aus Luxemburg: Bundesfinanzhof entscheidet für Deutschland!

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Erfahren Sie, wie deutsche Abgaben auf Abfindungen aus Luxemburg seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2025 geregelt werden.

Erfahren Sie, wie deutsche Abgaben auf Abfindungen aus Luxemburg seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2025 geregelt werden.
Erfahren Sie, wie deutsche Abgaben auf Abfindungen aus Luxemburg seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2025 geregelt werden.

Abfindungen aus Luxemburg: Bundesfinanzhof entscheidet für Deutschland!

Am 30. Mai 2025 sind wesentliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffend die Besteuerung von Abfindungen aus Luxemburg veröffentlicht worden. Die Rechtslupe berichtet, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 das Besteuerungsrecht für Abfindungen besitzt, die Arbeitnehmer im Großherzogtum Luxemburg erhalten. Insbesondere wurde klargestellt, dass der in Deutschland lebende Arbeitnehmer im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und seine Welteinkünfte, die auch Zahlungen aus ausländischen Quellen umfassen, zur Besteuerung herangezogen werden.

Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Abfindungen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverträgen gezahlt werden, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Dieser rechtliche Rahmen gibt Deutschland das ausschließliche Recht, diese Abfindungen zu besteuern, während das DBA-Luxemburg 2012 keine Ausnahmen für diese Zahlungen zulässt.

Besteuerungsrecht und Abfindungen

Eine weitere zentrale Feststellung befasst sich mit der Art der Abfindung. Diese wird nicht für eine spezifische Tätigkeit gewährt, sondern erfolgt als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Daher ist das Besteuerungsrecht nicht in Frage zu stellen. Die Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV) vom 9. Juli 2012 sowie die Verständigungsvereinbarung zum Abkommen von 1958 sind nicht auf das im Jahr 2012 geschlossene DBA-Luxemburg anwendbar. Dies war ein entscheidender Punkt im Urteil des Bundesfinanzhofs, das am 20. März 2025 unter dem Aktenzeichen VI R 24/22 gefällt wurde.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof betont, dass seine Verwaltungspraktik keine Verfassungswidrigkeit in der Anwendung der Verständigungsvereinbarung sieht. Der Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf die Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis, was die Position der deutschen Finanzverwaltung stärkt. Die Verwaltung praktiziert konsistent die bereits geltenden Anforderungen und hat kein strukturelles Vollzugsdefizit festgestellt.

In der Entscheidung wird auch hervorgehoben, dass Gehälter und ähnliche Vergütungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 lediglich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Die Klarheit in dieser Regelung gibt sowohl Steuerpflichtigen in Deutschland als auch der Finanzverwaltung eine klare Handlungsgrundlage.

Für ausführlichere Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf die Dokumentation der Bundesfinanzhof.