Maklerprovision: Gerichtsurteil sorgt für Schlagzeilen und Verwirrung!

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Erfahren Sie alles über den Immobilienmarkt in Großrosseln am 28.10.2025, inklusive Maklerprovisionen und rechtlicher Neuerungen.

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Maklerprovision: Gerichtsurteil sorgt für Schlagzeilen und Verwirrung!

Am 28. Oktober 2025 wird im Bereich Immobilienvermittlung auf neue rechtliche Anforderungen hingewiesen. Laut einem Bericht von Wohnglueck sollen Interessierte, die sich für eine Immobilie interessieren, eine Anfrage via E-Mail mit ihren vollständigen Kontaktdaten, einschließlich Telefonnummer, an den Anbieter senden. Die Maklerprovision beträgt 3,57% inklusive 19% MwSt. vom Kaufpreis. Diese Provision wird mit dem Abschluss des Kaufvertrags fällig und ist unverzüglich an die Maklergesellschaft RE/MAX zu zahlen, die gemäß § 328 BGB einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer hat.

Das Angebot stützt sich auf Informationen des Eigentümers, wobei eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gegeben wird. Für Fragen zur Streitbeilegung gibt es Informationen gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO. Weitere Details zu den Immobilienangeboten sind auf der Webseite von RE/MAX zu finden, ebenso wie Informationen zur Karriere.

Rechtslage und neue Anforderungen

Ein zentraler Aspekt für die rechtliche Situation von Maklerverträgen ist ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 2022, das von Haufe berichtet wird. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass ein provisionspflichtiger Maklervertrag nicht zustande kommt, wenn der Verbraucher lediglich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Senden“ anklickt. Hierbei war der klagende Makler mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses betraut. Trotz mehrerer Besichtigungstermine und einer „Vermittlungs- und Nachweisbestätigung“ entschied das Gericht zugunsten des Käufers, da die Anforderungen an das elektronische Bestellsystem des Maklers nicht erfüllt waren.

In dem Urteil wurde klargestellt, dass eine Schaltfläche zur Vertragsannahme hinreichend klar beschriftet sein muss, um auf eine Zahlungspflicht hinzuweisen. „Senden“ reichte nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Das unterstreicht die Bedeutung der Textform für Maklerverträge, die seit der Reform des Maklerrechts am 23. Dezember 2020 gefordert wird, wie Schilling Rechtsanwalt erläutert.

Textformerfordernis und faire Kostenverteilung

Gemäß § 656a BGB müssen Maklerverträge für Wohnimmobilien in Textform abgeschlossen werden. Dabei sind mündliche Vereinbarungen unwirksam, und die Dokumentation sollte dauerhaft lesbar sein, sei es per E-Mail, Fax oder auf Papier. Wenn die Textform nicht eingehalten wird, kann der Vertrag als ungültig angesehen werden, was den Verlust des Provisionsanspruchs für den Makler zur Folge hat.

Zusätzlich wird im Maklerrecht das Halbteilungsprinzip (§ 656c BGB) eingeführt, welches eine faire Kostenaufteilung zwischen Käufer und Verkäufer vorsieht. Der Käufer darf maximal die Hälfte der Maklerkosten tragen, und die volle Provision ist nur bei Zustimmung beider Parteien möglich. Dies trägt zur Transparenz und Fairness im Immobilienmarkt bei.

Rechtliche Probleme können sich auch aus automatisierten Abläufen auf Internetseiten der Makler ergeben. Die Gestaltung von Bestätigungsschaltflächen muss klar und eindeutig sein, um Missverständnisse zu vermeiden, was durch aktuelle Gerichtsentscheidungen weiter gestützt wird.